Bundesrecht konsolidiert

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Getrennte Sammlung biogener Abfälle § 2

Kurztitel

Getrennte Sammlung biogener Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Getrennte Sammlung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Werden biogene Materialien im Sinne des Paragraph eins, im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte nicht verwertet, so sind diese biogenen Abfälle für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den Abfällen gemäß Paragraph eins, sind jene biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren.
  3. Absatz 3,Andere als in Paragraph eins, Ziffer 2, genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste) sind nur dann mit biogenen Abfällen (Paragraph eins,) gemeinsam zu sammeln und behandeln, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010685

Dokumentnummer

NOR12135769

Alte Dokumentnummer

N8199218940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/68/P2/NOR12135769

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