Bundesrecht konsolidiert

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Getrennte Sammlung biogener Abfälle § 1

Kurztitel

Getrennte Sammlung biogener Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern Paragraph 2, nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

  1. Ziffer eins
    natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;
  2. Ziffer 2
    feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;
  3. Ziffer 3
    pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;
  4. Ziffer 4
    Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.

Schlagworte

Gartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010685

Dokumentnummer

NOR12135768

Alte Dokumentnummer

N8199218939J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/68/P1/NOR12135768

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