Bundesrecht konsolidiert

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Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 227/2002

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Unterzeichnungsdatum

26.08.1991

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK
ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE (NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80. BR: AB 4338 S. 558.)
StF: BGBl. Nr. 667/1992 (NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80. BR: AB 4338 S. 558.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern in der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, wurden am 23. September 1991 bzw. 22. Oktober 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. November 1992 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 vierter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. (Anm.:

Durch Artikel 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 77,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, werden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005794

Dokumentnummer

NOR11005881

Alte Dokumentnummer

N4199210020D

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/667/P0/NOR11005881

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