Auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit *) vom 1. April 1992 haben die zuständigen Behörden, und zwar
für Österreich
derder Bundesminister für Arbeit und Soziales,
für Australien
derder Staatssekretär des Ministeriums für soziale Sicherheit,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,