Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 650/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

10.12.1991

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TÜRKEI
(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)
StF: BGBl. Nr. 650/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB)

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (in der Folge „EFTA-Staaten” genannt) und die Republik Türkei (in der Folge „Türkei” genannt) andererseits;

Eingedenk ihre Absicht, aktiv am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Stärkung dieser Entwicklung zusammenzuarbeiten;

Im Hinblick auf die Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

Im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften;

Im Hinblick auf das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

Im Hinblick auf die Erfahrung, die aus den im Lichte der zuvor genannten Beziehungen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und der Türkei entwickelten Zusammenarbeit gewonnen wurde;

In der Absicht, in Hinsicht auf eine harmonische Entwicklung ihres Handels sowie eine Erweiterung und eine Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamer Interessen, einschließlich von Gebieten, die nicht durch dieses Abkommen abgedeckt werden, Schritte zu setzen und damit auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung und auf einem Gleichgewicht von Rechten und Pflichten beruhende Rahmenbedingungen sowie ein unterstützendes Umfeld zu schaffen;

Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und der Türkei an einer fortdauernden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Vertragsinstrumente eine Grundlage ihrer Außenhandelspolitik darstellen;

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen zu erlassen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jene betreffend die Errichtung von Freihandelszonen gerichtet sind;

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden;

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz 3, für Österreich mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges römisch neun verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzumachen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in drei selbständige Vorschriften
dokumentiert:
1. Abkommen einschließlich Vereinbarungsschrift (Anlage 12)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR11007309

Alte Dokumentnummer

N5199212613A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/650/P0/NOR11007309

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