(1)Absatz eins,Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a oder § 5 Abs. 7 lit. a zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, oder Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7, zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.