Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Letztvertreiber

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, oder Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7, zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackte Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.

Schlagworte

Transportverpackung, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015435

Alte Dokumentnummer

N1199548132J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/645/P5a/NOR12015435

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