Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 639/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.10.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Bereich des Knotens Traiskirchen an der bestehenden A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge über die Anschlußstelle Münchendorf mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur B 16 Ödenburger Straße und bindet nach dem Absprung der Rampen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/Nord in den bereits verkehrsübergebenen Abschnitt „Ebreichsdorf“ der A 3 Südost Autobahn bei km 13,60 ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Münchendorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,995 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung der unter Punkt 1 verordneten Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Münchendorf bei km 13,428 (alt)/13,455 (neu) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Münchendorf und Ebreichsdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/7-91 im Maßstab 1 : 2 000; Teil 1 und Teil 2) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

10012169

Dokumentnummer

NOR12153202

Alte Dokumentnummer

N9199223101J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/639/A1/NOR12153202

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