(2)Absatz 2,Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes), sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.