Bundesrecht konsolidiert

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Weinverordnung § 10

Kurztitel

Weinverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Kosten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 64,, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143927

Alte Dokumentnummer

N8199961670L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/630/P10/NOR12143927

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