DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Besonders Maismehl, sogenanntes „Masa”-Mehl, wird weder in der Gemeinschaft noch in den EFTA-Ländern hergestellt; dies rechtfertigt eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Anpassung der in Protokoll Nr. 3 für Waren der HS-Position 1905 festgelegten Ursprungsregeln:
BESCHLIESST: