Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Lettland) Art. 2

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Lettland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 581/1992

Typ

Vertrag – Lettland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Verkehrsrechte

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:

  1. Litera a
    das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. Litera b
    das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

Ziffer 3 Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10012163

Dokumentnummer

NOR12153178

Alte Dokumentnummer

N9199222644J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/581/A2/NOR12153178

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