Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 24 und 37 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 3 StudFG auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet: Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 2, 24 und 37 Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 37, Absatz 3, StudFG auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet: