Der Verfassungsgerichtshof hat laut Erkenntnis vom 15. Juni 1992, V 317/91-6, zu Recht erkannt: Der Verfassungsgerichtshof hat laut Erkenntnis vom 15. Juni 1992, römisch fünf 317/91-6, zu Recht erkannt:
Der Punkt I.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Punkt römisch eins.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.