Bundesrecht konsolidiert

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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R) § 0

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1992

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.05.1990

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 54/1992 (NR: GP XVII RV 1340 VV S. 149. BR: AB 3964 S. 533.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik,

in dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern,

in der Erkenntnis, daß die Vollziehung einer Freiheitsstrafe in dem Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, seine Resozialisierung fördert,

sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie ihrer Folgedokumente voll und ganz durchzuführen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Alois Mock

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik:

Herrn Jiri Dienstbier,

Stellvertretender Ministerpräsident der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 1991 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 26, Absatz eins, mit 1. März 1992 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003082

Dokumentnummer

NOR11003107

Alte Dokumentnummer

N2199247771L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/54/P0/NOR11003107

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