Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.08.1992
Außerkrafttretensdatum
08.10.1998
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zusammensetzung der Ozon-Überwachungsgebiete
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ozon-Überwachungsgebiete (§ 1) setzen sich aus Ländern, politischen Bezirken und Gemeinden zusammen.Die Ozon-Überwachungsgebiete (Paragraph eins,) setzen sich aus Ländern, politischen Bezirken und Gemeinden zusammen.
(2)Absatz 2,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ umfaßt:
(3)Absatz 3,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Südostösterreich mit oberem Murtal“ umfaßt:
die politischen Bezirke
Tamsweg;
die Gemeinden des politischen Bezirkes Bruck an der Mur
Breitenau am Hochlantsch,
Sankt Kathrein an der Laming,
Sankt Lorenzen im Mürztal,
Turnau;
die Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben
Sankt Michael in Obersteiermark,
Wald am Schoberpaß;
die Gemeinden des politischen Bezirkes Mürzzuschlag
Allerheiligen im Mürztal,
(4)Absatz 4,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ umfaßt:
(5)Absatz 5,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ umfaßt:
die Gemeinden des politischen Bezirkes Bruck an der Mur
die Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben
die Gemeinde Mürzsteg des politischen Bezirkes Mürzzuschlag;
(6)Absatz 6,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ umfaßt:
die politischen Bezirke
(7)Absatz 7,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ umfaßt:
das Land Vorarlberg;
(8)Absatz 8,Das Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ umfaßt:
den politischen Bezirk Lienz.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010703
Dokumentnummer
NOR12135929
Alte Dokumentnummer
N8199222137J