Auf Grund der §§ 8 und 23 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Berufskraftfahrer folgende Ausbildungsvorschriften - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet: Auf Grund der Paragraphen 8 und 23 Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1986,, werden für den Lehrberuf Berufskraftfahrer folgende Ausbildungsvorschriften - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet: