(2)Absatz 2,Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3.Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Absatz eins, ist ab dem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach Paragraph 3,