Bundesrecht konsolidiert

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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal Art. 5 § 3a

Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5 § 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Absatz 2, bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der Paragraphen eins, und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in Paragraph eins, GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, angeführten Berufe beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Absatz eins, ist ab dem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Auf die Entlastungswoche gemäß Absatz 2, sind Ansprüche aus Paragraph 10 a, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.
  4. Absatz 4,Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR40254218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/473/A5P3a/NOR40254218

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