Bundesrecht konsolidiert

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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal Art. 5 § 3

Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jeden Nachtdienst im Sinne des Paragraph 2, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
    Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
  2. Absatz 2,Auf Arbeitnehmer im Sinne der Paragraphen eins und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Artikel römisch neun, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR12106330

Alte Dokumentnummer

N6199221785J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/473/A5P3/NOR12106330

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