Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 72, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im Paragraph 84, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Absatz 4, tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis i, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den Paragraphen 84, Absatz 3 und 85 Absatz 3, Litera h, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P73/NOR40088055

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