(3)Absatz 3Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 71 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2, bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.