Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt

Wahlzeugen

Paragraph 61, (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

  1. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013958

Alte Dokumentnummer

N1199221896J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P61/NOR12013958

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