Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

Paragraph 60, (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

  1. Absatz 2,Für den Fall, daß der Wähler von der im Absatz eins, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließung des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.
  2. Absatz 3,Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
  3. Absatz 4,Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
  4. Absatz 5,Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.
  5. Absatz 6,Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013957

Alte Dokumentnummer

N1199221895J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P60/NOR12013957

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