Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung

nach der jeweils letzten Volkszählung

Paragraph 4, (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 5 ergibt.

  1. Absatz 2Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
  2. Absatz 3Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.
  3. Absatz 4Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
  4. Absatz 5Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 und 4 ergibt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 199/1980

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014974

Alte Dokumentnummer

N1199438651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P4/NOR12014974

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