Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
  2. Absatz 2Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Absatz eins, ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.
  4. Absatz 4Über Anträge gemäß Absatz 3, entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P20/NOR40116249

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