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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2023
§ 1 am 31.12.2023
§ 3 am 31.12.2023
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 28/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
NRWO
Index
10/04 Wahlen
Text
Landeswahlkreise, Stimmbezirke
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2)
Absatz 2,
Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(3)
Absatz 3,
Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40088025
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P2/NOR40088025
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