Gebührenfreiheit
§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Paragraph 125, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.