Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Fristen

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P123/NOR40129372

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