Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. d und e sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. d und e bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung). Paragraph 104, Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera d und e sowie im Landeswahlkreis in der nach Paragraph 103, Absatz 2, Litera d und e bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).