Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (Paragraph 21, Absatz eins,) und der Wählbarkeit (Paragraph 41,).
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013898

Alte Dokumentnummer

N1199221836J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P1/NOR12013898

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