(4)Absatz 4,Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)