Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40241378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P4/NOR40241378

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