Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1995
(§ 11 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 629/1994)

Text

1. TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer

Kraftfahrzeugsteuer

(Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992)

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins, (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

  1. Ziffer eins
    in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;
  2. Ziffer 2
    in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);
  4. Ziffer 4
    Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
    1. Litera a
      wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder
    2. Litera b
      die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (Paragraph 4, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.
  1. Absatz 2Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12053087

Alte Dokumentnummer

N3199413639A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P1/NOR12053087

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