Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet und zwar aufAuf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet und zwar auf
das Prüfungszeichen der Behörden des Staatlichen Maß- und Gewichtswesens,
das Prüfungszeichen der unmittelbar dem Föderativen Amt für Norm- und Vermessungswesen untergeordneten Behörden des Staatlichen Maß- und Gewichtswesens,
das Prüfungszeichen von durch das Föderative Amt für Norm- und Vermessungswesen zur Beglaubigung autorisierten Unternehmen,
das Eichzeichen von durch das Föderative Amt für Norm- und Vermessungswesen zur Eichung beauftragten Unternehmen.
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1983, BGBl. Nr. 260/1983 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR außer Kraft; die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972 betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR, BGBl. Nr. 43/1972 wird hingegen durch diese Kundmachung nicht berührt.Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1983, betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR außer Kraft; die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972 betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1972, wird hingegen durch diese Kundmachung nicht berührt.