Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 55, (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, HGG heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
    2. Ziffer 2
      bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 9, haben,
    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, HGG. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine Treueprämie nach Paragraph 9, ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
  3. Absatz 4,Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,
    mit Ablauf des 30. Juni 1992 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Ziffer eins, für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem römisch fünf. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem römisch fünf. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Ziffer 2, ist das Verfahren nach dem römisch fünf. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten Leistungen mit Ablauf des 30. Juni 1992 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem römisch fünf. Abschnitt HGG fortzuführen.
  4. Absatz 5,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem römisch fünf. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem römisch fünf. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 2, beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.
  5. Absatz 6,Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem römisch fünf. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Absatz 4, Ziffer eins, nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Absatz 4, Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem römisch fünf. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Absatz 4, Ziffer 2, gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,
  6. Absatz 7,Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Absatz 4 und der Absatz 6, erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des römisch fünf. Abschnittes HGG tritt jeweils der römisch sechs. Abschnitt HGG.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle des römisch fünf. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das römisch sechs. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Eine Antragstellung nach Absatz 6, durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.
    4. Ziffer 4
      Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Absatz 6, gilt Paragraph 46, Absatz eins und 3,
  7. Absatz 8,Ein Wehrpflichtiger,
    1. Ziffer eins
      der einen Präsenzdienst nach Paragraph 39, Absatz eins, vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und
    2. Ziffer 2
      dem die Bezüge von einem Arbeitgeber
      1. Litera a
        nach Paragraph 42, Absatz eins, oder
      2. Litera b
        nach Paragraph 43, in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,
    hat für die gesamte Dauer dieses Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung. Im Falle des Paragraph 42, hat der Wehrpflichtige für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge Paragraph 42, Absatz 2,, vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 sowie um die auf die verbleibenden Bezüge entfallende Lohnsteuer, bis zu jenem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Insoweit die während des Präsenzdienstes fortgezahlten Bezüge nach Ziffer 2, Litera a, oder b das Ausmaß der Pauschalentschädigung nicht erreichen, gebührt dem Wehrpflichtigen auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Diese Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 100 S nicht übersteigt. Auf diese Entschädigung ist hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens der römisch drei. Abschnitt des römisch sechs. Hauptstückes anzuwenden.
  8. Absatz 9,Ein Ersatz der Kosten nach Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Absatz 8, Ziffer eins, für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach Paragraph 44, Absatz 2, gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.
  9. Absatz 10,Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach Paragraph 9, Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.
  10. Absatz 11,Das Monatsgeld nach Paragraph 3, tritt hinsichtlich des Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 77, Absatz eins, HDG an die Stelle des Taggeldes nach Paragraph 3, HGG.
  11. Absatz 12,Die Prämie im Grundwehrdienst nach Paragraph 5, tritt hinsichtlich des Paragraph 43, Absatz 2, HDG und des Paragraph 77, Absatz eins, HDG, soweit sich diese Bestimmung auf Soldaten im Grundwehrdienst bezieht, an die Stelle der Monatsprämie nach Paragraph 5, HGG.
  12. Absatz 13,Eine Treueprämie nach Paragraph 9, tritt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und des Paragraph 79, Absatz 5 und 6 HDG und
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, HGG.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063829

Alte Dokumentnummer

N4199221500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P55/NOR12063829

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