(8)Absatz 8,Ein Wehrpflichtiger,
der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet undder einen Präsenzdienst nach Paragraph 39, Absatz eins, vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und
dem die Bezüge von einem Arbeitgeber
nach § 42 Abs. 1 odernach Paragraph 42, Absatz eins, oder
nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,nach Paragraph 43, in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,
hat für die gesamte Dauer dieses Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung. Im Falle des § 42 hat der Wehrpflichtige für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge § 42 Abs. 2, vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 sowie um die auf die verbleibenden Bezüge entfallende Lohnsteuer, bis zu jenem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Insoweit die während des Präsenzdienstes fortgezahlten Bezüge nach Z 2 lit. a oder b das Ausmaß der Pauschalentschädigung nicht erreichen, gebührt dem Wehrpflichtigen auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Diese Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 100 S nicht übersteigt. Auf diese Entschädigung ist hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens der III. Abschnitt des VI. Hauptstückes anzuwenden.hat für die gesamte Dauer dieses Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung. Im Falle des Paragraph 42, hat der Wehrpflichtige für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge Paragraph 42, Absatz 2,, vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 sowie um die auf die verbleibenden Bezüge entfallende Lohnsteuer, bis zu jenem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Insoweit die während des Präsenzdienstes fortgezahlten Bezüge nach Ziffer 2, Litera a, oder b das Ausmaß der Pauschalentschädigung nicht erreichen, gebührt dem Wehrpflichtigen auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Diese Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 100 S nicht übersteigt. Auf diese Entschädigung ist hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens der römisch drei. Abschnitt des römisch sechs. Hauptstückes anzuwenden.