Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bemessungsgrundlage für

Wehrpflichtige, die nicht

selbständig erwerbstätig sind

Paragraph 30, (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der Bezüge aus

  1. Ziffer eins
    nichtselbständiger Arbeit oder
  2. Ziffer 2
    Renten oder
  3. Ziffer 3
    Arbeitslosengeld oder
  4. Ziffer 4
    Notstandshilfe oder
  5. Ziffer 5
    Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
  6. Ziffer 6
    Karenzurlaubsgeld
erhält oder erhalten hat, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
  1. Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Das Nettoeinkommen umfaßt
    1. Ziffer eins
      sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Renten,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld,
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe,
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.
  3. Absatz 4,Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind.
  4. Absatz 5,Bei einem Wehrpflichtigen, dessen Bemessungsgrundlage nicht nach den Absatz eins bis 4 oder nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
  5. Absatz 6,Für einen Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
  6. Absatz 7,Gehört der Wehrpflichtige sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. In diesen Fällen bildet die Summe dieser beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage gilt auch für die auf diese Weise ermittelte Bemessungsgrundlage.
  7. Absatz 8,Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Absatz eins und 2
      1. Litera a
        bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
    2. Ziffer 2
      des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Absatz eins
      1. Litera a
        bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065553

Alte Dokumentnummer

N4199654868J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P30/NOR12065553

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