(3)Absatz 3,Das Nettoeinkommen umfaßt
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.