II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Barbezüge
Monatsgeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Paragraph 3, (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Für die Kalendermonate, an denen Wehrpflichtige
den außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oderden außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oder
während eines anderen Präsenzdienstes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind,während eines anderen Präsenzdienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG eingesetzt sind,
beträgt das Monatsgeld 15,51 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.beträgt das Monatsgeld 15,51 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins,