Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Änderungen

Paragraph 27, (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.

  1. Absatz 2,Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von der Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
  2. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063801

Alte Dokumentnummer

N4199221472J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P27/NOR12063801

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