(2)Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als ZeitsoldatÜber den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert.
Diese Versicherungen sowie die Versicherung nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten, dessen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG festgestellt wurde und dessen Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.Diese Versicherungen sowie die Versicherung nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten, dessen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, WG festgestellt wurde und dessen Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.