Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Sachbezüge und Aufwandsersatz

Unterbringung

Paragraph 12, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.

  1. Absatz 2,Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gilt der Absatz eins, nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.
  3. Absatz 4,Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.
  4. Absatz 5,Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

Schlagworte

Anreise

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12066923

Alte Dokumentnummer

N4199812799U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P12/NOR12066923

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