(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.