Bundesrecht konsolidiert

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Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO) Art. 9

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1992

Typ

Vertrag – WIPO

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

STEUER- UND ZOLLFREIHEIT

  1. Absatz eins,In bezug auf das Internationale Registeramt sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums.
  2. Absatz 2,Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation in bezug auf das Internationale Registeramt gekauft oder für sie erbracht wurden Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen.
  3. Absatz 3,Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
  5. Absatz 5,Die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.
  6. Absatz 6,Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten Gegenstände dürfen von der Organisation in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht an andere Personen überlassen oder übertragen werden.
  7. Absatz 7,Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.

Schlagworte

Steuerfreiheit, Mietzins, Beurkundungsgebühr, Einfuhrverbot,
Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013882

Alte Dokumentnummer

N1199221651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/405/A9/NOR12013882

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