Bundesrecht konsolidiert

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Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO) Art. 4

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1992

Typ

Vertrag – WIPO

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

IMMUNITÄT

  1. Absatz eins,Die Organisation genießt in bezug auf das Internationale Registeramt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
    1. Litera a
      soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
    2. Litera b
      im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder durch sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.
  3. Absatz 3,Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013877

Alte Dokumentnummer

N1199221646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/405/A4/NOR12013877

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