Bundesrecht konsolidiert

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Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO) Art. 3

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1992

Typ

Vertrag – WIPO

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

04.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

UNVERLETZLICHKEIT

  1. Absatz eins,Der Sitzbereich ist unverletzlich, Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters des Internationalen Registeramts unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
  2. Absatz 2,Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich des Internationalen Registeramts zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Republik Österreich an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013876

Alte Dokumentnummer

N1199221645J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/405/A3/NOR12013876

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