Bundesrecht konsolidiert

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Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO) Art. 21

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1992

Typ

Vertrag – WIPO

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

04.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 21

AUSSERKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der Organisation Einvernehmen herrscht; und
  2. Litera b
    wenn der Sitz des Internationalen Registeramts aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hierbei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Geschehen zu Genf, am 11. Dezember 1991 in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013894

Alte Dokumentnummer

N1199221663J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/405/A21/NOR12013894

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