Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 24

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Geschäftsordnung und innere Organisation

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,
    2. Ziffer 2
      die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.
  4. Absatz 4,Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand“ bzw. „für das Vorstands-Mitglied“ zu unterfertigen.
  6. Absatz 6,Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.
  7. Absatz 7,Zusätzlich zu der gemäß Absatz 5, möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Absatz 5 und 6 sind anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P24/NOR40250007

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