Ergänzende Preisbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.