(2)Absatz 2,Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.Auf Grund der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.