(4)Absatz 4,Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 27 Abs. 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Absatz 2, Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.