Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Rückzahlung

Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

  1. Ziffer eins
    Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
  2. Ziffer 2
    Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
  3. Ziffer 3
    Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
  4. Ziffer 4
    Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
  5. Ziffer 5
    den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
  6. Ziffer 6
    den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
  1. Absatz 2,Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist die Rückforderung bis auf 10%, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn die Studierenden
    1. Ziffer eins
      ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder
    2. Ziffer 2
      die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.
  3. Absatz 4,Die Begünstigungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 5,Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
  5. Absatz 6,Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.

Schlagworte

Offenlegungspflicht

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126656

Alte Dokumentnummer

N7199710992I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P51/NOR12126656

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