Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

Paragraph 27, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

  1. Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  2. Absatz 3Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P27/NOR40010143

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