Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 26

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

5. Abschnitt
Höhe der Studienbeihilfe

Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro Anmerkung eins, ) monatlich.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro Anmerkung 2, ) monatlich für:
    1. Ziffer eins
      Vollwaisen,
    2. Ziffer 2
      verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
    3. Ziffer 3
      Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
    4. Ziffer 4
      Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und
    5. Ziffer 5
      Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
    Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
  3. Absatz 3,Als auswärtig gelten Studierende, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
    2. Ziffer 2
      sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
  4. Absatz 4,Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
  5. Absatz 5,Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro Anmerkung 3, ) monatlich.
  6. Absatz 6,Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro Anmerkung 4, ) monatlich.
  7. Absatz 7,Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro Anmerkung 5, ) monatlich für jedes Kind.
  8. Absatz 8,Behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2023, ab 1.9.2023: 361 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2024, ab 1.9.2024: 404 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025, ab 1.9.2025: 431 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2026, ab 1.9.2026: 451 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.9.2023: 269 Euro

ab 1.9.2024: 301 Euro
ab 1.9.2025: 321 Euro
ab 1.9.2026: 336 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.9.2023: 259 Euro

ab 1.9.2024: 290 Euro
ab 1.9.2025: 309 Euro
ab 1.9.2026: 324 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.9.2023: 32 Euro

ab 1.9.2024: 36 Euro
ab 1.9.2025: 38 Euro
ab 1.9.2026: 40 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.9.2023: 129 Euro

ab 1.9.2024: 144 Euro
ab 1.9.2025: 154 Euro)
ab 1.9.2026: 161 Euro)

Schlagworte

Hinfahrt

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P26/NOR40244267

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